Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Vorgänge. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller Lieferverträge, Leistungen und Angebote von SUPERNOVÆ (Patrick Beser) und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Abweichende Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen SUPERNOVÆ (Patrick Beser) (im folgenden „Agentur“ genannt) und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Grundsatz einer kooperativen Zusammenarbeit

Die Agentur wird die Interessen des Kunden nach besten Kräften wahrnehmen. Der Kunde seinerseits wird im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit der Agentur alle für die ordnungsgemäße Erledigung des Auftrages benötigen Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.

§1 Abwicklung von Aufträgen

(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich und werden erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Kunden gültig. Angebote sind 10 Werktage ab Angebotsdatum gültig. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

(2) Die Vertragspflichten der Agentur ergeben sich vorrangig aus der Leistungsbeschreibung bzw. den übersandten Angeboten und unterzeichneten Aufträgen zwischen der Agentur und dem Auftraggeber. Die Agentur übernimmt grundsätzlich die Konzeption, Gestaltung und technische Umsetzung der Aufträge, Projekte und vereinbarten Leistungen sowie deren organisatorische Umsetzung. Für die rechtliche Zulässigkeit der entwickelten und umgesetzten Projekte bzw. Aktionen übernimmt die Agentur keine Gewähr, ist allerdings um Einholung und Einhaltung aller gesetzlichen Richtlinien bemüht.

(3) Von der Agentur übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.

(4) Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die die Agentur erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben ihr Eigentum. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist die Agentur nicht verpflichtet.

§2 Termine

(1) Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.

(2) Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, können nicht zum Verzug der Agentur führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(3) Höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verlängern die jeweiligen Fristen und die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen zuzüglich weiterer zwei Wochen. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur ebenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

§3 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Auftraggeber unterstützt die Agentur bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige zur Verfügung stellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern. Der Auftraggeber wird die Agentur hinsichtlich der von uns zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.

(2) Der Auftraggeber stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.

(3) Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, der Agentur im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese der Agentur umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung in ein anderes Format oder einen Digitalisierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten.

(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er Inhaber aller Rechte ist, die für die Verwendung der zur Verfügung gestellten Materialien (z.B. Bilder, Texte, usw.) durch die Agentur, nötig sind und diese Rechte der Agentur überträgt.

(5) Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann unsere Aufgabe, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

§4 Auftragserteilung an Dritte

(1) Die Agentur ist dazu berechtigt, die an sie übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.

(2) Die Agentur ist ebenfalls berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung sie vertragsmäßig mitwirkt, im Namen des Auftraggebers zu erteilen. Der Auftraggeber erteilt hiermit ausdrücklich entsprechende Vollmacht.

§5 Nutzungsrechte & Erwähnungsanspruch

(1) Die Agentur wird dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher, den Auftrag betreffender, Rechnungen alle für die Verwendung der  Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus den erkennbaren Umständen des Auftrags ergibt. Im Zweifel erfüllt die Agentur ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung, bedarf einer expliziten Zustimmung.

(2) Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte heran, werden deren Nutzungsrechte im Umfang des §5 (1) erworben und dementsprechend dem Auftraggeber übertragen.

(3) Die Agentur darf den Auftraggeber auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Ferner darf die Agentur die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

§6 Vergütung

(1) Die Vergütung der Agentur wird grundsätzlich projektbezogen festgelegt.

(2) Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter.

(3) Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung der Agentur getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von der Agentur für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

(4) Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(5) Rechnungen sind innerhalb 14 Tage nach Erhalt, ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

§7 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen, behält sich die Agentur das Eigentum an allen überlassenen Unterlagen und Gegenständen vor. Rechte an ihren Leistungen, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen auf den Auftraggeber über.

§8 Gewährleistung & Haftung

(1) Gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, Veröffentlichung oder Verbreitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.

(2) Bei Vorliegen von Mängeln steht der Agentur das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit zu.

§9 Schlussbestimmung

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen durch gesetzliche oder gerichtliche Urteile unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Geschäftsbedingung(en) tritt die gesetzliche Neuregelung in Kraft.

(2) Die AGB der Agentur sind auf ihre sämtlichen Geschäftsbereiche anzuwenden. Gerichtsstand ist Sitz der Agentur (Berlin). Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Nebenabreden, Änderungen und von dieser AGB abweichende Vereinbarungen wie die Zusicherung von Eigenschaftenbedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Bestimmung.

 

Berlin, Januar 2020